6340 LAND SALZBURG - Betriebsneugründungs- und Übernahme-Förderungsaktion
Geltungsdauer: |
ab 01.01.2002 |
Kriterien: |
Salzburg |
Förderungswerber: |
Einzelunternehmer und Personengesellschaften mit ausschließlich natürlichen Personen als Gesellschafter mit Hauptsitz des Unternehmens im Bundesland Salzburg mit maximal 250 Beschäftigten, maximal 50 Millionen Euro Jahresumsatz oder 43 Millionen Euro Bilanzsumme. |
Förderungszweck: |
Förderung der Gründung (= Neugründung bzw. Übernahme) von wettbewerbsfähigen, wirtschaftlich selbständigen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft. |
Förderungsgegenstand: |
|
Ausschlussgrund: |
· Neugründung und Übernahme durch bereits selbständige Unternehmer · Neugründung durch bisher nicht selbständig tätig gewesene Ehegatten eines Unternehmers im Rahmen und am Standort des bereits bestehenden Unternehmens, sofern es sich um den gleichen oder einen ähnlichen Betriebsgegenstand handelt · Schaffung neuer Beherbergungskapazitäten in Gemeinden, die bereits über ein ausreichendes Bettenangebot verfügen · Anschaffung oder Übernahme von Kraftfahrzeugen, für die kein Vorsteuerabzug zusteht (PKW, Kombinationskraftwagen, Krafträder). Ausgenommen hiervon sind Anträge von Taxi- und Mietwagenunternehmen sowie Handelsvertretern. Bei den Letztgenannten darf die zu fördernde Kredithöhe € 9.500,-- nicht übersteigen, wenn sich der Antrag ausschließlich auf die Anschaffung eines nicht vorsteuerabzugsberechtigten Kraftfahrzeuges beschränkt · Konzessionsablösen, immaterielle Firmenwerte, Aufwendungen zum Erwerb eines Kundenstockes und Leasingfinanzierungen · Investitionen, die landespolitischen Zielsetzungen und Interessen widersprechen, wie zB Spielsalons, Videotheken, Sexshops sowie der Handel und Verleih von Spielautomaten einschliesslich der sogenannten "Umfeldinvestitionen" · Ankauf von unbebauten Grundstücken |
Art und Ausmaß der Förderung |
Die Förderung erfolgt durch einen Zinsenzuschuss von 3% p. a. mit einer Förderlaufzeit von 5 Jahren. Bei rein baulichen Investitionen kann dem Zinsenzuschussplan eine 10-jährige Laufzeit zugrunde gelegt werden. Die Kreditlaufzeit selbst ist von der Förderlaufzeit unabhängig; sie kann daher auch für eine längere, nicht aber für eine kürzere Laufzeit vereinbart werden. Die Eigenfinanzierung beträgt 25% der Investitionskosten und/oder Übernahmekosten (ohne USt). Dies gilt auch für Investitionen, die die Bagatellgrenze nicht überschreiten. Die Höhe des zu fördernden Investitions- und/oder Übernahmekredites, für den Zinsenzuschüsse beantragt werden können, kann höchstens € 44.000,-- betragen. Die Höhe des zu fördernden Betriebsmittelkredites beschränkt sich auf 25% des geförderten Investitionskredites, jedoch höchstens € 11.000,--; unabhängig von Investitionen kann ein Zinsenzuschuss zu einem Betriebsmittelkredit bis zu € 3.650,-- beantragt werden. Die Höhe des zu fördernden Betriebsmittelkredites kann bei Lebensmitteleinzelhandelsgeschäften, die ein vollständiges Sortiment von Lebensmitteln führen, unabhängig von Investitionen, bis zu € 14.500,-- betragen. Der förderbare Gesamtkreditbetrag darf im Regelfall € 55.000,--, bei Lebensmittelgeschäften € 58.500,-- nicht überschreiten. |
Anmerkung: |
Eine Förderung kann nur gewährt werden, wenn der Förderungswerber keine der bestehenden Förderaktionen des Bundes für Neugründung und Übernahme von gewerblichen Betrieben in Anspruch nehmen kann oder diese Fördermöglichkeiten nicht ausreichend waren (keine Doppelförderung). Informationen über ergänzende Fördermöglichkeiten für Beratungsdienstleistungen für JungunternehmerInnen erhalten Sie unter http://www.salzburg.gv.at/pdf-rwf-jungunternehmerberatungsfoerderung |
Einreichung: |
Dem Förderungsansuchen sind folgende Unterlagen in Kopie beizuschließen: Das Förderungsansuchen ist im Wege der kreditgewährenden Bank einzubringen beim: |
Autor: |
|
Ansprechpartner in der Wirtschaftskammer: |
|
Ausdruck der Langversion: |
|
|
Disclaimer: |