Förderung LAND SALZBURG : Wachstumsprogramm für Kleinstbetriebe


6420 LAND Salzburg - Wachstumsprogramm für Kleinstbetriebe

Geltungsdauer:

ab 01.05.2008

Kriterien:

Salzburg

Förderungswerber:

Kleinstunternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die Mitglieder der Wirtschaftskammer Salzburg sind, mit höchstens 9 Arbeitnehmern (ohne Lehrlinge), die über die erforderlichen (Gewerbe-)Berechtigungen verfügen und die arbeits- und sozialrechtlichen Normen beachten.

Förderungszweck:

Kleinstunternehmen sollen motiviert werden, Investitionen vorzunehmen, die zur nachhaltigen Sicherung bzw. Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit beitragen.

Förderungsgegenstand:

  1. Bauliche und maschinelle Verbesserungen und/oder Erweiterungen

  2. Investitionen zur Erzeugung neuer oder verbesserter Produkte oder zur Erbringung neuer oder verbesserter Dienstleistungen

  3. Investitionen in Tourismus- oder Freizeitbetrieben, die zu einer Saisonverlängerung oder zur Gewinnung neuer Zielgruppen oder zu Qualitätsverbesserungen im Betrieb führen oder die zur Schaffung bzw. Verbesserung von Unterkunftsmöglichkeiten bzw. Aufenthaltsräumen von MitarbeiterInnen beitragen.

Ausschlussgrund:

· Investitionen, deren förderbare Kosten weniger als € 10.000,-- betragen

· Vorhaben, für welche die gesicherte Finanzierung nicht nachgewiesen werden kann

· Vorhaben, die nicht durch bestehende Berechtigungen gedeckt sind

· leasingfinanzierte Investitionen

· laufende Aufwendungen ohne Projektcharakter (keine Betriebsmittelförderung)

· Investitionen, die innerhalb von 6 Monaten nach Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit (Betriebsneugründung) durchgeführt wurden. Ausnahme: Die Erweiterung des Berechtigungsumfanges oder die kontinuierliche Fortführung einer selbständigen unternehmerischen Tätigkeit am Standort aufgrund einer neuen Berechtigung

· Ankauf bzw. Ablöse von Geschäftseinrichtungen sowie Unternehmenskäufe und die Anschaffung gebrauchter Wirtschaftsgüter

· Investitionen, mit deren Durchführung vor Einreichung des Förderansuchens begonnen wurde

· Investitionen, die landespolitischen Zielsetzungen und Interessen widersprechen, wie z.B. Spielsalons, Sexshops sowie der Handel und Verleih von Spielautomaten einschließlich der sogenannten "Umfeldinvestitionen"

· Ankauf von Grundstücken und Baulichkeiten

· Finanzierung von periodisch wiederkehrenden Reparaturen sowie Instandhaltungsmaßnahmen an Maschinen, Geräten, Einrichtungen sowie an Baulichkeiten.

Art und Ausmaß der Förderung

Bei Finanzierung mit Eigenkapital:
Zuschuss (Prämie) in Höhe von 5% der förderbaren Investitionskosten; bei Förderanträgen, die ab 1.12.2008 bis 31.12.2009 eingereicht werden, beträgt die Prämie 10%.
Mindesterfordernis: förderbare Investitionskosten € 10.000,--, max. € 35.000,--; bei Fahrzeugen max. € 20.000,--.
Fahrzeugförderung nur für Lebensmittel-Einzelhandel mit vollständigem Lebensmittelsortiment, konzessioniertes Güterbeförderungsgewerbe, Autobusunternehmen, Marktfahrer/-händler

Bei kreditfinanzierten Investitionen:
Zinsenzuschuss in Höhe von 2% p.a.; bei Förderanträgen, die ab 1.12.2008 bis 31.12.2009 eingereicht werden, beträgt der Zinsenzuschuss 4% p.a., Laufzeit bis zu 7 Jahre
Förderbemessungsgrundlage: max. 75% der förderbaren, kreditfinanzierten Kosten
Mindesterfordernis: förderbare Investitionskosten € 10.000,--, max. € 26.250,--
Fahrzeugförderung: max. € 15.000,-- für die oben angeführten Berufsgruppen

Zusätzlich: Regionalförderung
Zusätzliche Prämie von 5% bzw. für kreditfinanzierte Investitionen zusätzlich 2% Zinsenzuschuss p.a.; bei Förderanträgen, die
ab 1.12.2008 bis 31.12.2009 eingereicht werden, beträgt die zusätzliche Prämie 10% (somit insgesamt 15%) bzw. für kreditfinanzierte Investitionen der Zinsenzuschuss zusätzlich 4% p.a. (somit insgesamt 6%), Förderungslaufzeit max. bis zu 7 Jahre, max. bis zu den vorangeführten Förderbemessungsgrundlagen für Investitionen in folgenden Gemeinden:

  • Bezirk Tamsweg - nationales Regionalförderungsgebiet Lungau

  • Lammertal - Gemeinden Abtenau, Annaberg und Rußbach

  • Saalachtal - Gemeinden Lofer, St. Martin bei Lofer, Unken und Weißbach

  • Oberpinzgau - Gemeinden Krimml, Wald im Pinzgau, Neukirchen am Großvenediger, Bramberg am Wildkogel, Hollersbach, Mittersill, Stuhlfelden, Uttendorf und Niedernsill

  • Unterpinzgau - Gemeinden Bruck, Dienten, Fusch, Lend, Rauris und Taxenbach

ACHTUNG:
Investitionen, mit deren Durchführung vor Einreichung des Förderansuchens begonnen wurden, sind von der Förderung ausgeschlossen.
Das Förderansuchen ist daher vor Investitionsbeginn einzureichen!

Die angeführten Förderungen können alternativ einmal pro Jahr beantragt werden.
Ausnahme: Bei Fahrzeugförderung ist ein Antrag einmal in fünf Jahren möglich.

Anmerkung:

Toleranzregelung:
In einer Übergangsfrist von drei Monaten ab Inkrafttreten der Richtlinien am 1.5.2008 wird noch kein Förderungsausschluss wirksam, wenn allfällige, dem Förderungsantrag zugrundeliegende Rechnungen nicht länger als drei Monate vor der Einreichung des Förderungsantrages ausgestellt wurden (Rechnungsdatum ist maßgeblich). Diese Toleranzregelung gilt nur für Förderungsanträge, die bis spätestens 31.7.2008 bei der Förderstelle eingelangt sind.

Einreichung:

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 15, Referat 15/02
Wirtschafts- und Technologieförderung
Südtiroler Platz 11
5010 Salzburg

Autor:

Helga Thoma

Ansprechpartner in der Wirtschaftskammer:

Zisler Dr. Walter

Richtlinientext:

Originaltext bei Förderstelle

Ausdruck der Langversion:

drucken

Disclaimer:
Im vorliegenden Merkblatt wurden nur die bedeutendsten Merkmale der Förderungsaktion aufgrund der uns zugänglichen Quellen angeführt, weshalb wir keine Garantie für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen können. Bei konkreten Projekten muß immer erst im Detail geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine Förderung vorliegen.


Stichworte:

Förderung, Investition, Technologie, Innovation, Entwicklung, Finanzierung,





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