9220 Ausfallsbürgschaften
ZIELSETZUNG
Dieses Aktionsprogramm hat zum Ziel, Kärntner kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die den Bereichen Gewerbe und Industrie zuzurechnen sind und in erfolgversprechende Projekte investie-ren, oder dem Bereich Tourismus angehören und in die touristische Infrastruktur investieren, durch Übernahme von Ausfallsbürgschaften zu fördern.
2. ZIELGRUPPE
KMU mit erfolgversprechenden Projekten, die in den Bereichen Industrie, produzierendes Gewerbe, produktionsnahe Dienstleistungen oder Handel tätig sind sowie Tourismusbetriebe (ebenfalls KMU), welche einen Bereitsteller für Infrastruktur in der Region darstellen und in die touristische Infrastruk-tur investieren. Die Unternehmen müssen den Zielsetzungen des Kärntner Wirtschaftsförderungs Fonds entsprechen.
Nach der neuen, seit 1. Jänner 2005 gültigen Empfehlung der EU-Kommission gelten als "kleine und mittlere Unternehmen" (KMU) Unternehmen, die
im Jahresdurchschnitt weniger als 50 (kleine Unternehmen) bzw 250 (mittlere Unterneh-men) Personen beschäftigen und
entweder
- einen Jahresumsatz von höchstens EUR 10 Mio. (kleine Unternehmen) bzw EUR 50 Mio. (mittlere Unternehmen) erzielen, oder
- eine Jahresbilanzsumme von höchstens EUR 10 Mio. (kleine Unternehmen) bzw EUR 43 Mio. (mittlere Unternehmen) erreichen und
das Unabhängigkeitskriterium erfüllen. Dabei wird je nach Unternehmesverflechtung zwi-schen eigenständigen Unternehmen, Partnerunternehmen und verbundenen Unternehmen unterschieden.
Förderbar sind insbesondere folgende Projekte:
Betriebsansiedlungs- oder Neugründungsprojekte
Projekte zur Durchführung von Produkt- und Verfahrensinnovationen
Wesentliche Kapazitätserweiterungen
Technologie- und Innovationsprojekte
Projekte mit hoher regionalwirtschaftlicher Ausstrahlung (Leitbetriebe)
Direktinvestitionen im In- und Ausland, wenn dadurch ein positiver Effekt
für das Kärntner Unternehmen erreicht bzw. sichergestellt wird.
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Allgemeine Kriterien für die Beurteilung der Förderungswürdigkeit sind unter anderem
a) Volkswirtschaftliche Kriterien
strukturpolitische Relevanz des Projektes, z.B. im Hinblick auf den innovativen Gehalt sowie auf die Entwicklung der Nachfrage;
regionalpolitische Relevanz im Hinblick auf die Wirtschaftsstruktur des betroffenen Gebietes (Stärkefeld der Kärntner Wirtschaft, Verbesserung der Exportbasis, Intensität der wirtschaftli-chen Verflechtung mit anderen Betrieben);
Umweltverträglichkeit des Projektes und Berücksichtigung der sektoralen Inzidenz in sensib-len Bereichen sowie der Raumplanung.
b) Betriebswirtschaftliche Kriterien
überdurchschnittliche Wachstumsorientierung des Unternehmens bzw. Wertschöpfung des Produktes;
begründete, positive Erfolgsaussichten bezüglich der Entwicklung des Unternehmens;
Konkurrenzfähigkeit;
plausibles und prüffähiges Konzept für den Leistungs- und Finanzbereich.
3. FORM DER AUSFALLSBÜRGSCHAFTEN
Es ist die Übernahme von Ausfallsbürgschaften gemäß § 1356 ABGB vorgesehen.
Das Land Kärnten kann eine Ausfallsbürgschaft nur insoweit übernehmen, als die von der Europäi-schen Kommission genehmigten Förderintensitäten der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung nicht überschritten werden.
Finanzierungsbürgschaft gegenüber allen Kreditinstituten mit Sitz im europäischen Wirtschafts-raum zur Finanzierung des Investitionsprogrammes.
Der Zinssatz des durch eine Finanzierungsbürgschaft besicherten Kredites darf den 6-Monats-Euribor zuzüglich 1,5 % p.a. bzw. den Verfahrenszinssatz der Austria Wirtschafts-service GmbH nicht übersteigen. Änderungen der Zinssatzobergrenze sind zum jeweils nächsten Quartalsersten anzupassen.
oder
Der Zinssatz wird grundsätzlich zwischen Kreditgeber und Kreditnehmer festgelegt und ist auf 10 Jahre fix. Die Höhe der garantierten Verzinsung ist durch den Verfahrenszinssatz der Austria Wirtschaftsservice GmbH zum Zeitpunkt der Ausstellung der Garantieerklärung de-terminiert.
Nach einer Laufzeit von 10 Jahren tritt der Zinssatz gemäß aa) in Kraft.
b) Übernahme einer Subbürgschaft gegenüber einer Förder- bzw. Garantiegesellschaft des Bundes bzw. einer Förderungsbank mit den dort festgelegten Laufzeiten.
4. GEGENSTAND UND UMFANG DER AUSFALLSBÜRGSCHAFTEN
Die Ausfallsbürgschaften des Landes Kärnten decken ausschließlich die wirtschaftlichen Risiken des Investitionsprojektes. Die Quote für die Ausfallsbürgschaft wird individuell festgelegt.
a) Finanzierungsbürgschaft
Die Bürgschaftsquote kann max. 50 % der zum Zeitpunkt des in der Bürgschaftserklärung defi-nierten Eintrittes des Haftungsfalles aushaftenden Bürgschaftssumme zuzüglich anteiliger Zinsen
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betragen. Zinseszinsen, Verzugszinsen, Bearbeitungsgebühren und dergleichen finden keine De-ckung. Eine Reduzierung der Quote während der Bürgschaftslaufzeit kann vorgesehen werden.
b) Subbürgschaft
Die Quote beträgt max. 50 % der gegenüber der finanzierenden Bank von der Bundesförderstel-le oder Förderungsbank abgegebenen Bürgschaftsquote.
Generell ist zu beachten, dass der Anteil der Eigenfinanzierung (Eigenkapital, nicht geförderte Kredi-te) 25 % der förderbaren Kosten übersteigen muss und die immateriellen Investitionen 25 % der för-derbaren Kosten nicht überschreiten dürfen.
Im Falle von Ausfallsbürgschaften für Unternehmen, die kein KMU sind, ist die Einzelnotifikation der Bürgschaftsgewährung bei der Europäischen Kommission erforderlich. Ebenfalls einzeln zu notifizie-ren sind Einzelbeihilfen für größere Vorhaben von KMU gemäß Artikel 6 der Allgemeinen Gruppen-freistellungsverordnung.
Das Bruttosubventionsäquivalent muss den Safe-Harbour-Prämien (entsprechend der "Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union vom 20.06.2008, C 155 | 10) und den möglichen Fördersätzen der Allgemeinen Gruppen-freistellungsverordnung entsprechen.
5. LAUFZEIT UND KÜNDIGUNG DER AUSFALLSBÜRGSCHAFTEN
Die Laufzeit der Ausfallsbürgschaften ist mit 12 Jahren begrenzt. Die Laufzeit wird im Einzelfall in der Bürgschaftserklärung festgelegt.
Die Ausfallsbürgschaft erlischt durch Rücksendung der Bürgschaftserklärung an die Kärntner Landes-regierung, spätestens jedoch nach Ablauf der Bürgschaftslaufzeit.
Die Ausfallsbürgschaft kann zum Ende eines jeweiligen Kalendervierteljahres vom Bürgschaftsneh-mer unter Anspruchsverzicht zur Gänze oder teilweise gekündigt werden.
Das Land Kärnten hat das Recht, die Ausfallsbürgschaft mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn, trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist, das Bürgschaftsentgelt zu den jeweiligen Fälligkeitster-minen nicht bezahlt oder sonstige zusätzliche Bürgschaftsbedingungen, die in der Bürgschaftserklä-rung im Einzelfall festgelegt sind, nicht erfüllt werden.
6. BÜRGSCHAFTSENTGELT UND BEARBEITUNGSGEBÜHR
Das vom Bürgschaftsnehmer zu entrichtende Bürgschaftsentgelt beträgt für jedes angefangene Ka-lenderjahr jeweils mindestens 0,5 % des aushaftenden verbürgten Kreditbetrages. Die Bearbeitungsgebühr, die bei Antragstellung fällig wird, beträgt 0,2 % der verbürgten Kreditsumme
7. SUBSIDIARITÄTSPRINZIP
Da die Förderung durch Übernahme von Ausfallsbürgschaften durch das Land Kärnten nur eine er-gänzende, zusätzliche, auf landes- bzw. regionsspezifische Besonderheiten ausgerichtete Funktion zu erfüllen hat, sind in erster Linie die auf Bundesebene und beim Kärntner Wirtschaftsförderungs Fonds in Betracht kommenden Förderungsaktionen anzusprechen. Die ausschließliche Ausstellung einer Ausfallsbürgschaft durch das Land Kärnten ist nur möglich, wenn das Unternehmen bzw. das Projekt lediglich landesspezifische bzw. regionalpolitische Bedeutung hat.
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