9440 »Investitionen in Leitprojekte in Gewerbe und Industrie«
1 Wer wird gefördert?
1.1 Förderungswerber
1.1.1 Natürliche oder nicht natürliche Personen aus den Bereichen
Gewerbe, Industrie oder produktionsnahe Dienstleistungen
(Unternehmen, die technisches Know-how und neue Technologien zur
wesentlichen Produkt- und Verfahrensverbesserung [Stand der Technik]
ins Unternehmen transferieren).
1.1.2 Mindestvoraussetzungen:
a) Umsatz von mindestens EUR 2 Mio. laut Planung für das erste
Normaljahr nach Durchführung des Projektes (Ausnahme bei
Betriebsansiedlungsprojekten)
b) mindestens 10 Beschäftigte auf Basis Vollzeitäquivalent laut Planung
für das erste Normaljahr nach Durchführung des Projekts
c) stabile betriebswirtschaftliche Ausgangssituation und positive
Erfolgsaussichten; der Nachweis kann anhand der Kriterien des
Unternehmensreorganisationsgesetzes erfolgen (Eigenmittelquote
von mehr als 8% und fiktive Schuldentilgungsdauer unter 15 Jahren)
d) Gewerbeberechtigung
e) Betriebsstätte in Kärnten
1.2 Nicht Förderungswerber
a) Unternehmen in Schwierigkeiten
b) Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer
früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der
Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem
Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben
c) Unternehmen aus dem Bereich Handel
d) Unternehmen aus den Bereichen Bank, Versicherung,
Finanzdienstleistung, Unternehmensberatung, Immobilien- und
Vermögenstreuhänder
e) Unternehmen aus den Bereichen Straßengüter- und Luftverkehr
f) Unternehmen aus dem Bereich Tourismus und Freizeitwirtschaft
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2 Was wird gefördert?
2.1 Förderbare Projekte
a) Betriebsansiedlungs- oder Neugründungsprojekte
b) Leitprojekte zum Aufbau und zur Vertiefung von Stärke- und
Kompetenzfeldern
c) Projekte zur Durchführung von Produkt- oder Verfahrensinnovationen
d) wesentliche Modernisierungs- und Erweiterungsinvestitionen mit
einer grundlegenden Änderung der betrieblichen Produktionsstruktur
im Zuge eines Leitprojekts
e) Investitionen, die im Zusammenhang mit einer Kooperation oder
einem Internationalisierungsprojekt stehen
f) Projekte im Rahmen von Ziel 2- und Ziel 3- sowie anderen EU-Programmen
Ein Leitprojekt wird durch folgende Faktoren charakterisiert:
• Ganzheitliche Unternehmensentwicklung
• Internationale Wettbewerbsfähigkeit
• regionale wirtschaftliche Auswirkungen
• strategische Erfolgspotenziale (in Bezug auf Technologie, Innovation
und Wirtschaftlichkeit des Projektvorhabens)
2.2 Mindestvoraussetzungen
a) Mindestens 25% der förderbaren Projektkosten sind aus eigenen
Mitteln oder über Fremdfinanzierung, die keine öffentliche Förderung
enthält, zu finanzieren.
b) Auf zumutbare Eigenleistung bzw. Selbsthilfe des Förderungswerbers
(Finanzierung aus dem Cash Flow bzw. vorhandenen Aktiven) ist
Bedacht zu nehmen.
c) Der Projektdurchführungszeitraum soll 2 Jahre nicht überschreiten.
d) Das förderbare Projekt muss mindestens die Höhe der
durchschnittlichen Normal-AfA der letzten 2 Geschäftsjahre
(einschließlich Leasing- und Mietaufwendungen für Gebäude und
Produktionsmittel) erreichen, jedoch mindestens EUR 1 Mio. betragen.
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3 Welche Kosten werden anerkannt?
3.1 Förderbare Kosten
a) Erstinvestitionen in das Sachanlagevermögen, die aktiviert werden
und mindestens 3 Jahre (bei Großunternehmen gemäß EUWettbewerbsrecht
mindestens 5 Jahre) in der Betriebsstätte des
Förderungswerbers verbleiben.
Ausnahme: Bauinvestitionen bei Großunternehmen nur im
Zusammenhang mit Neugründungen bzw. Betriebsansiedlungen,
Investitionen in innovative Produkte oder Verfahren bzw. in
Produktionsprozesse, die eine geringe maschinelle Anlagenintensität
aufweisen (z.B. Anlagenbauunternehmen, IKT-Dienstleister), oder der
Aufbau einer F&E-Infrastruktur.
b) Immaterielle Investitionen in Form von Technologietransfer (z.B.
Erwerb von Patentrechten, Lizenzen, Know-how, Überlassung nicht
patentierter technischer Kenntnisse), die von Dritten zu
Marktbedingungen erworben wurden, aktiviert werden und
mindestens 3 Jahre (bei Großunternehmen gemäß EUWettbewerbsrecht
mindestens 5 Jahre) in der Betriebsstätte des
Förderungswerbers verbleiben, bis zu 25% der förderbaren Kosten.
3.2 Nicht förderbare Kosten
a) Kosten, die vor Antragstellung beim KWF angefallen sind; als
Projektbeginn gilt das Datum der jeweiligen Lieferung bzw. Leistung,
der Beginn der Bauarbeiten, sowie die Leistung von (An-)zahlungen.
b) Ersatzinvestitionen
c) Ankauf von Grundstücken
d) Erwerb von gebrauchten Wirtschaftsgütern
e) Anschaffung von Verkehrs- und Transportmittel
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4 Wie hoch ist die Förderung?
4.1 Art der Förderung
Die Förderung erfolgt durch Gewährung von nicht rückzahlbaren
Zuschüssen.
4.2 Ausmaß der Förderung
4.2.1 Die Förderung beträgt 10% bis maximal 20% bzw. bei
Betriebsansiedlungen maximal 25% (inklusive Bundes- bzw. EUFörderungen)
der förderbaren Kosten.
Basissatz: 10%
Erhöhung durch:
• Beschäftigungs- und Wachstumseffekte bis zu 3%
(Maßgebliche qualitative Beschäftigungs- und Wachstums
effekte und dynamische Entwicklung des Unternehmens)
• Innovation & Technologie bis zu 3%
(Innovations- und Technologieorientierung des Projekts bzw. des
Unternehmens und eine dazugehörige F&E-Überleitung)
• Exporttätigkeit und Internationalisierung 1%
• unternehmerische Kompetenz | Wettbewerbsfähigkeit 1%
(Wirtschaftliche Gesundheit und Umsetzungsfähigkeit des
Unternehmens sowie Nachweis einer ganzheitlichen
Unternehmensentwicklung)
• förderbare Projektkosten größer als doppelte Normal-AfA der
letzten 2 Geschäftsjahre (inkl. Leasing- und Mietaufwendungen) 2%
Die maximal zulässigen Beihilfenintensitäten laut EU-Beihilfenrecht sind
jedenfalls einzuhalten.1
4.2.2 Im Rahmen von leasingfinanzierten Projekten (bzw. bei
alternativen Finanzierungsinstrumenten z.B. Kreditkauf, Mietkauf) behält
sich der KWF das Recht vor, die KWF-Förderung zu kürzen.