250 AWS IKV Innovationsförderprogramm Kombinierter Güterverkehr
1. ZIELSETZUNG
Die österreichische Verkehrspolitik misst dem Kombinierten Verkehr eine zentrale
Bedeutung bei der Lösung der durch die geographische und topographische Situation
Österreichs bedingten gegenwärtigen und künftig noch zu erwartenden Probleme im Bereich
des Straßengüterverkehrs bei. Die Bedeutung des Kombinierten Verkehrs ist vor allem darin
zu sehen, dass dieser eine gesamtwirtschaftlich sinnvolle Verkehrsverteilung herbeiführen
kann, in der die spezifischen Vorteile der Verkehrsträger Straße (Punktgenauigkeit) und
Schiene bzw. Wasserstraßen (Umweltverträglichkeit) in einer Verkehrsart kombiniert und die
Nachteile weitgehend vermieden werden können. Damit kann - und soll - der Kombinierte
Verkehr einen wesentlichen Beitrag zu einer auf Dauer tragbaren Mobilität ("sustainable
mobility") leisten.
Der Ausbau des Intermodalen bzw. Kombinierten Verkehrs (IKV) führt durch verbesserte
Kooperationschancen für Straße, Schiene, Schiff und einer verbesserten Organisation der
Verkehrsabläufe zur Entlastung des Straßennetzes vom Güterschwerverkehr, zur Schonung
der Straßeninfrastruktur, zur Erhöhung der Verkehrssicherheit sowie zur Verringerung der
Umweltbelastungen und insbesondere der CO2 und NOX Emissionen.
Als Intermodaler Verkehr wird der Transport von Gütern in ein und derselben Ladeeinheit
verstanden. Der Kombinierter Verkehr ist eine Spezialform des Intermodalen Verkehrs, bei
dem der überwiegende Teil der Strecke mit der Eisenbahn und/oder dem Binnenschiff
zurückgelegt wird und der Vor- und Nachlauf auf der Straße so kurz wie möglich gehalten
wird.
Die Nachteile des Intermodalen bzw. Kombinierten Verkehrs (IKV) bestehen einerseits
darin, dass die externen Kosten des reinen Straßengüterverkehrs nicht berücksichtigt sind
(wodurch er mit wesentlich geringeren externen Kosten von Schiene und Schiff einen
deutlichen Wettbewerbsnachteil hat) und andererseits im erhöhten Manipulationsaufwand
und dem speziellen Ausstattungsbedarf, den diese Verkehrsart mit sich bringt. Das
vorliegende Programm hat zum Ziel diese Nachteile des IKV durch staatliche Hilfestellung
zur Aktivierung der privaten Investitionstätigkeit auszugleichen. Unterstützt werden vor allem
Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der angebotenen IKV-Dienste durch
Unterstützung von Investitionen in neue Technologien und Systeme und durch die Förderung
dementsprechender Konzepte (z.B. im Bereich Logistik).
Angesprochen sind durch das Programm alle in Österreich niedergelassenen Transport-,
Umschlags- und Logistikunternehmen, wie z.B. Frächter, Spediteure,
Kombiverkehrsgesellschaften, Hafenbetriebsgesellschaften, Schifffahrts- und
Eisenbahnunternehmen, denen die Vornahme der erforderlichen Investitionen und
Modernisierungsmaßnahmen zum raschen Ausbau des IKV finanziell erleichtert werden soll.
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Verstärkte Unterstützung sollen dabei Vorhaben mit besonders innovativen Charakter finden,
wobei auch intermodalen Aspekten Unterstützungswürdigkeit zukommen kann. Innovative
und effiziente Logistiksysteme leisten einen wesentlichen Beitrag zur Standortsicherung
österreichscher Industrieunternehmen und zur Reduktion der Umweltbelastung.
Ziel des Förderungsprogramms ist eine Effizienz- und Qualitätssteigerung für die verstärkte
Nutzung des IKV, um somit eine Verlagerung des Straßengüterverkehrs auf
umweltverträglichere Verkehrsträger zu stimulieren und die Zuwächse im
Straßengüterverkehr zu reduzieren. Auf Basis der erzielten Ergebnisse aus dem
ausgelaufenen Programm soll mit dem neuen Förderprogramm ein, entsprechend den
genehmigten finanziellen Mitteln (bis zu € 4 Mio. jährlich) adäquater Effekt erzielt werden;
d.h. eine Verlagerung von der Straße von bis zu 2 Milliarden Tonnenkilometer pro Jahr wird
angestrebt. Damit kann die Menge der straßenverkehrsbedingten CO2 Emissionen um bis
zu 150.000 Tonnen bzw. der NOx Emissionen um 2.000 Tonnen pro Jahr reduziert werden.
Das Programm unterstützt somit auch die Erreichung des österreichischen Reduktionsanteils
am Kiotoziel.
Die Zielerreichung des Förderungsprogramms wird nach 3 Jahren (Zwischenevaluierung)
bzw. nach Ablauf der Laufzeit im Zuge einer Evaluierung untersucht werden, wobei die
während der Umsetzungsdauer bestehenden Rahmenbedingungen zu berücksichtigen sind.
2. FÖRDERGEGENSTAND
Im Rahmen dieses Programms werden Investitionen in Anlagen und Systeme sowie mobile
Einrichtungen und Ausrüstungen gefördert, welche speziell für die Beförderung bzw. den
Umschlag von Gütern im Intermodalen bzw. Kombinierten Verkehr notwendig sind.
Förderbar sind außerdem damit in Zusammenhang stehende Investitionen in neue
Technologien inklusive Verkehrsinformationstechnologien und -systeme.
Machbarkeitsstudien, die die wirtschaftliche und technische Sinnhaftigkeit und
Durchführbarkeit eines Projekts untersuchen, können gefördert werden, wenn sie im direkten
Zusammenhang mit einer Durchführungsmaßnahme stehen. Darüber hinaus sollen
Maßnahmen finanziell unterstützt werden, wenn sie innovativ sind und Vorzeigecharakter
haben. Externe Ausbildungskosten des Personals können ebenfalls gefördert werden.
Als förderbare Projekte sind zu verstehen:
o Einsatz von innovativen Technologien und Systemen zur Angebotsverbesserung des
Kombinierten/Intermodalen Verkehrs, insbesondere:
- Innovative Umschlagstechnologien
- Logistiksysteme (spez. Logistikdienstleistungen zum Aufbau einer durchgehenden
Transportkette)
- Einsatz von verkehrsträgerübergreifenden Informations- und
Kommunikationstechnologien/-systemen (Flottenmanagement, Sendungsverfolgung
etc.)
o Transportgeräte für den Kombinierten/Intermodalen Verkehr, insbesondere:
- Binnen- bzw. Landcontainer (ausgenommen See-Container), Wechselaufbauten,
insbesondere im Falle innovativer Merkmale
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- Spezialfahrzeuge und -behälter für den Intermodalen und Kombinierten Verkehr (wie
z.B. fahrerlose Transportsysteme, ACTS-Transportfahrzeuge)
- verladetaugliche Adaptierungen an Sattelfahrzeugen, Adaptierungen für vor- und
nachlauffähiges Gerät
- Adaptierungen von Schiffsleichtern für Container und WAB Transport
o Machbarkeitsstudien für konkrete Durchführungsmaßnahmen (inkl. auch
Vorbereitungsmaßnahmen für internationale Kooperationen) im Bereich des
KV/intermodalen Verkehr z.B. Marco Polo, EUREKA, INTERREG etc. mit hohem
nationalen und internationalen Interesse, wobei der verkehrspolitische und wirtschaftliche
Nutzen für Österreich überwiegen muss.
o Externe Ausbildungskosten für Einschulungen in spezifische EDV-Systeme oder
Techniken, im Bereich Logistik u.a. spez. Sprachkurse etc.
Bei Machbarkeitsstudien können auch interne Personalkosten anerkannt werden.
3. NICHT FÖRDERBARE VORHABEN
o Kosten, die vor Antragstellung angefallen sind
o Ankauf von Grundstücken und Baulichkeiten
o Bau von Verwaltungsgebäuden, Belegschaftshäusern, Garagen, Haustankstellen,
Lagerhallen, Lagerflächen u.dgl., die nicht unmittelbar für die Durchführung des IKV
erforderlich sind
o Bau von Schieneninfrastruktur, die allgemein zugänglich ist
o Reparaturen aller Art
o Ankauf von allgem. Büro- und Geschäftsausstattung
o Ankauf von kurzlebigen Wirtschaftsgütern
o Ankauf von PKW, Kombi, Autobussen, LKW, Anhängern und Lieferwagen
o Betriebsmittel
o finanzielle Sanierung von Betrieben
o Anschaffung gebrauchter Anlagen
o Anlagen, die nicht dem Stand der Technik entsprechen
o Ausweitungen von Schiffskapazitäten
4. ANTRAGSBERECHTIGTE
Physische und juristische Personen sowie Personengesellschaften des bürgerlichen und des
Handelsrechtes, die eine Niederlassung in Österreich haben.
Rechtlich selbständige Unternehmen, die im Eigentum einer Gebietskörperschaft stehen,
sind grundsätzlich förderbar. Die Antragsteller erklären sich bereit, dass Förderdaten zum
Zwecke der Transparenz an das Bundesministerium für Finanzen weitergeleitet werden.
An der ordnungsgemäßen Geschäftsführung sowie an den zur Durchführung der Leistung
erforderlichen fachlichen Fähigkeiten des Förderungswerbers dürfen keine Bedenken
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Anträge von Bahnbetreibern sind nur förderbar, wenn sie eine hohe Innovationskomponente
aufweisen.
5. ALLGEMEINE FÖRDERVORAUSSETZUNGEN
o Der Förderungswerber muss sich in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen
befinden.
o Das Vorhaben wird nur gefördert, wenn die Durchführung ohne Förderung aus
Bundesmitteln nicht im notwendigen Umfang zumutbar ist und/oder die Förderung
einen wesentlichen Anreiz zur raschen Umsetzung des Vorhabens darstellt.
o Die Gesamtfinanzierung, unter Berücksichtigung der Förderung nach diesem
Programm muss gesichert sein; mindestens 30 % der förderbaren Kosten müssen in
Form von Eigenmitteln bzw. nicht geförderten Fremdmitteln finanziert werden.
o Wenn bei einem Projekt Interessen eines Bundeslandes oder einer Gemeinde
berührt werden, ist auch deren angemessene finanzielle Beteiligung anzustreben.
o Die Rentabilität des Projekts nach allgemeinem betriebswirtschaftlichen Grundsätzen
muss gewährleistet sein.
o Die geplante Maßnahme darf nicht zu unannehmbaren Wettbewerbsverzerrungen
zwischen den nichtstraßengebundenen Verkehrsträgern oder Terminals führen.
o Ein Projekt aufgrund dieser Richtlinie kann nur einmal gefördert werden.
6. FÖRDERUNGSART UND -AUSMASS
Im Rahmen dieses Programms können Investitionszuschüsse im nachstehend angeführten
Maximalausmaß gewährt werden.
6.1. Transportgeräte
Bis maximal 30% der anrechenbaren Investitionen.
6.2. Innovative Technologien/Systeme, insbesondere IKT und Logistiksysteme
Bis maximal 30 % der anerkennbaren Investitionen.
6.3. Machbarkeitsstudien
Bis zu maximal 50 % der Gesamtkosten.
6.4. Zielgerichtete Ausbildungsmaßnahmen
Bis maximal 50 % der anrechenbaren Kosten.
6.5. Förderobergrenzen, Geringfügigkeitsgrenze
Im Rahmen dieses Programms beträgt die maximale Förderung pro Projekt 800.000,- €
Die Geringfügigkeitsgrenze für Förderungen: 8.000,- €
6.6. Höchstgrenzen für kumulierte Förderungen
Die Höchstgrenze für kumulierte Förderungen beträgt für Investitionen gemäß Punkt 6.1 und
6.2 30 %, für Investitionen gemäß Punkt 6.3 und 6.4 50 % der anrechenbaren Kosten.
Gleiches gilt für allfällige Co-Finanzierungen zu EU-Projekten (verkehrspolitische
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Vorzeigeprojekte). Treffen bei einem Projekt mehrere der obigen Voraussetzungen zu,
gelangen die jeweiligen Höchstgrenzen anteilsmäßig zur Anwendung.
7. BESONDERE FÖRDERUNGSVORAUSSETZUNGEN UND -AUFLAGEN
Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie fällt sämtliche
Entscheidungen nach nachfolgenden Bewertungskriterien :
- Innovationsgehalt der Maßnahme
- erzielbarer Verlagerungseffekt und damit Vermeidung von CO2 und NOX Emissionen
- Art des verlagerbaren Transportguts (insbes. Gefahrgut)
Der inhaltlichen Bewertung des Projekts liegen folgende Unterlagen zugrunde:
zur Beurteilung der wirtschaftlichen Situation
o Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre,
o Vorausschaurechnungen
zur Projektbewertung und Projektfinanzierung vorzulegen, insbesondere
o Projektbeschreibung
o Projektkostengliederung
o Finanzierungsplan
o Beschreibung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Projekts (Rentabilität,
Kapazitätsauslastungsprognose etc.)
o Beschreibung der Auswirkungen hinsichtlich Wettbewerbsfähigkeit des KV auf
konkurrierende Dienste, auf die Umwelt, Verkehrsentlastung und Sicherheit
o Prognostizierte Verkehrsverlagerung in Tonnen samt Distanzen und Ladeeinheiten
(jeweils getrennt für Haupt- und Vor-/Nachlauf); Zeitreihe über vergangenen 3 Jahre,
Verhältnis zu jährlichen und geplanten Transportmengen.
Für Förderungen können im Einzelfall zusätzliche Anforderungen, Bedingungen und
Auflagen, wie z.B. die Einhaltung des Bestimmungen des KFG und der STVO oder
Transportauflagen, formuliert werden.